01 / BEGRIFF
Was das BMF unter kalter Progression versteht.
Das Bundesministerium der Finanzen bezeichnet damit den Anstieg des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes, der auf Einkommenserhöhungen zurückgeht, die lediglich den Preisanstieg ausgleichen. Das Realeinkommen bleibt dabei unverändert, die durchschnittliche Steuerbelastung steigt jedoch.
02 / EINGABEWERT
Warum der Rechner das zvE braucht.
Der Tarif nach § 32a EStG wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Bruttolohn, steuerpflichtige Einkünfte und zvE sind nicht dasselbe. Das zvE steht im Einkommensteuerbescheid und berücksichtigt bereits verschiedene steuerliche Abzüge. Eine Gehaltserhöhung lässt sich deshalb nicht ohne weitere Angaben exakt in ein neues zvE übersetzen.
03 / TARIF 2026
Die fünf Tarifzonen.
Das zvE und das Ergebnis der Tarifformel werden nach den gesetzlichen Rundungsregeln auf volle Euro abgerundet. Beim Splittingtarif wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen zvE berechnet und anschließend verdoppelt.
04 / MODELLIERTER EFFEKT
Der inflationäre Teil der Erhöhung.
Der Rechner betrachtet höchstens den Teil der nominalen Erhöhung, der die angenommene Inflation ausgleicht. Für dieses Kompensationseinkommen vergleicht er die tatsächliche Tarifsteuer mit jener Steuer, bei der der ursprüngliche Durchschnittssteuersatz konstant bliebe. Die Differenz wird als modellierter Anteil kalter Progression ausgewiesen.
Liegt die nominale Erhöhung über der Inflation, gehört der darüber hinausgehende Teil zur real gestiegenen steuerlichen Leistungsfähigkeit und wird nicht als kalte Progression bezeichnet.
05 / GRENZEN
Was die Rechnung nicht abbildet.
Der Vergleich hält den Tarif 2026 konstant. Er misst damit den Progressionseffekt innerhalb dieses Tarifs, nicht die tatsächliche Entlastung oder Mehrbelastung gegenüber einem anderen Steuerjahr. Tarifverschiebungen des Gesetzgebers, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherung, Progressionsvorbehalt, Sonderausgaben, Kinderfreibeträge und weitere individuelle Regeln bleiben außen vor.
06 / AMTLICHE QUELLEN